Erwägungsgrund 21 32023R2131
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einrichtung und Nutzung des dezentralen IT-Systems für unter diese Verordnung fallende Fälle zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.