Erwägungsgrund 17 32023R2131
Die zuständigen nationalen Behörden sollten nicht verpflichtet sein, Informationen über terroristische Straftaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Eurojust auszutauschen, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Derartige Abweichungen von der Informationspflicht sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Einzelfall Anwendung finden. Bei der Prüfung der Frage, ob von dieser Verpflichtung abgewichen werden sollte, sollten die zuständigen nationalen Behörden gebührend berücksichtigen, dass Eurojust die von diesen Behörden übermittelten Informationen unter Einhaltung des Unionsrechts zum Datenschutz und unter Einhaltung der Vertraulichkeit der Justizverfahren behandelt.