Erwägungsgrund 24 32023R2131
Es ist wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Es sollten keine operativen personenbezogenen Daten automatisch an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden. Operative personenbezogene Daten sollten nur insoweit weitergegeben werden, wie die zuständigen nationalen Behörden den Datenaustausch genehmigen. Um die Verfolgung potenzieller Verbindungen zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die volle Kontrolle über die Daten zu gewährleisten, sollten Bearbeitungscodes („Handling Codes“) eingeführt werden.