Erwägungsgrund 22 32023R2131
Die Übermittlung unstrukturierter Daten macht manuelle Eingriffe erforderlich, verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und mindert die Qualität der Vergleichsergebnisse. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden Daten in strukturierter Form übermitteln und dabei die Mindestanforderungen an die Interoperabilität entsprechend dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ einhalten. Darüber hinaus sollte die Übermittlung von Daten so weit wie möglich automatisiert werden, um den Verwaltungsaufwand der zuständigen nationalen Behörden zu verringern und sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten regelmäßig und schnell bereitgestellt werden.