Erwägungsgrund 25 32023R2131
Heutzutage sind Terrorismus sowie schwere und organisierte Kriminalität sehr dynamische und globalisierte Phänomene, die oft zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen. Obwohl der Terrorismus bereits in der Vergangenheit eine starke transnationale Komponente aufwies, haben die Nutzung und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel dazu geführt, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit terroristischer Straftäter erheblich zugenommen hat. Der grenzüberschreitende Charakter einer terroristischen Straftat ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fall an eine Justizbehörde verwiesen wird, möglicherweise nicht bekannt, könnte jedoch im Zuge des Datenabgleichs durch Eurojust aufgedeckt werden. Daher ist für die Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage gemäß Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich. Informationen zu Terrorismusfällen sollten frühzeitig mit Eurojust ausgetauscht werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falls weisen eindeutig auf einen rein nationalen Charakter hin.