Erwägungsgrund 15 32023R2131
In Anbetracht des Umstands, dass nach den Rechtstraditionen und Rechtssystemen einiger Mitgliedstaaten eine Justizbehörde Ermittlungen nicht überwacht und erst in einem späteren Stadium des Verfahrens einbezogen wird, sollten durch diese Verordnung zuständige nationale Behörden nicht daran gehindert werden, ihren nationalen Mitgliedern in einem früheren Stadium gemäß ihrem nationalen Recht Informationen zu Terrorismusermittlungen zur bereitzustellen.