Erwägungsgrund 30 32023R2131
Die Verordnung (EU) 2018/1727 bietet zwar eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit Drittstaaten, sie enthält jedoch keine Vorschriften zu den formalen und technischen Aspekten der Zusammenarbeit mit den zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten, insbesondere betreffend deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EU) 2018/1727 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den Verbindungsstaatsanwälten der Drittstaaten und für deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem schaffen. Eurojust sollte durch den aktualisierten technischen Aufbau und die strikten internen Vorschriften angemessene Garantien und Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Daten und Grundrechten umsetzen.