Erwägungsgrund 28 32023R2131
Es muss sichergestellt werden, dass Daten aus Ermittlungen, die mit einem Freispruch oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens geendet haben, nur zu Zwecken der Strafverfolgung verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur dazu verwendet werden, Verbindungen zu laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermitteln und diese zu unterstützen. Sofern die zuständige nationale Behörde im Einzelfall nichts anderes beschließt, sollte Eurojust diese operativen Daten weiterverarbeiten können. Entscheidet die zuständige nationale Behörde — nachdem die Entscheidung über den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung rechtskräftig geworden ist, auch aufgrund der Besonderheiten des Falls oder der Gründe für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens —, dass die Verarbeitung der Daten von freigesprochenen oder strafrechtlich nicht verfolgten Personen nicht erforderlich ist, so sollten diese Daten gelöscht werden.