Erwägungsgrund 34 32023R2131
Während einige der zuständigen nationalen Behörden bereits an die gesicherte Telekommunikationsverbindung gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI angeschlossen sind, sind viele zuständige nationale Behörden noch nicht an diese gesicherte Telekommunikationsverbindung oder an sichere Kommunikationskanäle angeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um den zuständigen nationalen Behörden einen solchen Anschluss zu ermöglichen, sollte eine Übergangszeit für die Umsetzung gewährt werden.