Erwägungsgrund 35 32024R1356
Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an das mit der genannten Verordnung eingerichtete Eurodac übermittelt werden.