Erwägungsgrund 29 32024R1356
Die bloße Existenz von gerichtlichen Rechtsbehelfen in Einzelfällen oder nationalen Systemen zur Kontrolle der Effizienz der Überprüfung reicht nicht aus, um die Anforderungen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.