Erwägungsgrund 58 32024R1356
Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben.