Erwägungsgrund 12 32024R1356
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte die Überprüfung beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen — unbeschadet der Verhängung von Sanktionen bei unbefugtem Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß der genannten Verordnung — die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.