Erwägungsgrund 52 32024R1356
Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.