Erwägungsgrund 59 32024R1356
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung oder die Verifizierung der Identität aller Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden, und die Abfrage der einschlägigen Datenbanken, um zu überprüfen, ob die Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung unterzogen werden, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten, zu sorgen und zu ihrer Verweisung an die geeigneten Verfahren beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.