Erwägungsgrund 48 32024R1356
Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumpflicht befreit sind, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 für Kurzaufenthalte in der Union eine Reisegenehmigung beantragen. Vor dem Erhalt dieser Reisegenehmigung werden die betreffenden Personen Sicherheitskontrollen unterzogen; diese erfolgen durch einen Abgleich der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten mit einer Reihe von Datenbanken der Union — dem VIS, dem mit den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Schengener Informationssystem (SIS), dem EES, dem ETIAS, den Europol-Daten, die für die Zwecke des in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Abgleichs verarbeitet wurden, dem ECRIS-TCN — sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN). Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 und (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.