Erwägungsgrund 25 32024R1356
Während der Überprüfung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in die Überprüfung einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während der gesamten Überprüfung gebührend berücksichtigt wird. Es sollte ein Vertreter bestellt werden oder, falls kein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen geschult ist, benannt werden, der/die den unbegleiteten Minderjährigen während der Überprüfung vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter sollte gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch sein, der gemäß den Vorschriften über unbegleitete Minderjährige der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu bestellen ist. Die geschulte Person sollte dieselbe Person sein, die gemäß der genannten Richtlinie dafür benannt wurde, vorläufig als ein Vertreter zu handeln, sofern eine solche Person benannt wurde.