Erwägungsgrund 9 32024R1356
Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die nicht die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und bei denen der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Für Drittstaatsangehörige, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für jene Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder wenn Drittstaatsangehörige, nachdem ihnen die Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.