Erwägungsgrund 11 32025R2083
Die Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, bevor der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird, könnte dazu führen, dass Anfang 2026 eine große Anzahl von Anträgen gestellt wird. Um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 nach Ablauf des Übergangszeitraums zu ermöglichen und zu verhindern, dass es möglicherweise zu Einfuhrunterbrechungen kommt, ist es angezeigt, es Einführern und indirekten Zollvertretern, die bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, zu gestatten, die Waren im Jahr 2026 bis zur Entscheidung über die Erteilung der Zulassung auch nach Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts weiterhin einzuführen. Um zu verhindern, dass die Verordnung (EU) 2023/956 umgangen wird, sollten Einführer und indirekte Zollvertreter, denen die Zulassung verweigert wird, Sanktionen gemäß Artikel 26 Absatz 2a jener Verordnung unterliegen.