Erwägungsgrund 20 32025R2083
Die während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen deuten darauf hin, dass berichtspflichtige Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Informationen über den in einem Drittland tatsächlich gezahlten CO2-Preis zu erhalten. Um den Abzug des CO2-Preises zu erleichtern, sollte die Kommission, soweit möglich, einen durchschnittlichen jährlichen CO2-Preis festlegen, der in EUR/Tonne CO2e des tatsächlich gezahlten CO2-Preises, auch auf Grundlage einer konservativen Schätzung, ausgedrückt wird, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Quellen und Informationen, die der Kommission von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.