Erwägungsgrund 14 32025R2083
Um zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte der zugelassene CBAM-Anmelder einen Dritten mit der Vorlage der CBAM-Erklärung beauftragen dürfen. Der zugelassene CBAM-Anmelder sollte weiterhin für die Vorlage der CBAM-Erklärung verantwortlich sein. Um dem zugelassenen CBAM-Anmelder zu ermöglichen, die erforderliche Bevollmächtigung und den Zugang Dritter zu gewähren, sollte dieser Dritte bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, einschließlich des Besitzes einer Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) und der Niederlassung in einem Mitgliedstaat.