Erwägungsgrund 36 32025R2083
Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/956 zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls den massenbasierten Schwellenwert in Anhang VII der genannten Verordnung gemäß Artikel 2 Absatz 3a der genannten Verordnung zu ändern, und die genannte Verordnung zu ergänzen, um festzulegen, dass die von den zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichtenden Gebühren die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform direkt finanzieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.