Erwägungsgrund 9 32025R2083
Auf der Grundlage von Zollinformationen sollte die Kommission die eingeführten Warenmengen überwachen, um die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts beurteilen zu können. Die zuständigen Behörden sollten ebenfalls in der Lage sein, eine derartige Überwachung durchzuführen. Damit die zuständigen Behörden eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Jede zuständige Behörde sollte in der Lage sein, erforderliche Informationen und Nachweise, einschließlich des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten von Einführern, bei Zollbehörden anzufordern, wenn ihr derartige Informationen nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Erhalten die Zollbehörden durch Auskunft von der zuständigen Behörde oder anderweitig Kenntnis davon, dass ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so sollten sie bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Einführer den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erhält, keine weiteren Einfuhren von Waren durch diesen Einführer zulassen.