Erwägungsgrund 16 32025R2083
Die grauen Emissionen einiger Aluminium- und Stahlerzeugnisse, die derzeit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 fallen, ergeben sich in erster Linie aus den grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen), während bei der Herstellung dieser Erzeugnisse selbst in der Regel relativ geringe Emissionen entstehen. Bei diesen Produktionsschritten handelt es sich um Veredelungsverfahren, die in separaten Anlagen durchgeführt werden, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS“) gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, mit Ausnahme von integrierten Anlagen. Um die Kohärenz mit den EU-EHS-Vorschriften sicherzustellen und die Anwendung von CBAM-Vorschriften für Betreiber in Drittländern zu vereinfachen, sollten die mit diesen Herstellungsverfahren verbundenen grauen Emissionen von den Systemgrenzen für die Emissionsberechnung ausgenommen werden, indem die Systemgrenzen der Herstellungsverfahren an jene angeglichen werden, die unter das EU-EHS fallen.