Erwägungsgrund 34 32025R2083
In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Waren aufgeführt, bei denen bei der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen berücksichtigt werden sollten. Bei Waren, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, sollten sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden. Da bei der Stromerzeugung indirekte Emissionen nicht relevant sind, sollte elektrischer Strom in das Warenverzeichnis in diesem Anhang aufgenommen werden.