Erwägungsgrund 18 32025R2083
Wenn Vormaterialien (Vorläuferstoffe) bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, sollten die grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe bei der Berechnung der grauen Emissionen komplexer Waren unberücksichtigt bleiben.