Erwägungsgrund 32 32025R2083
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2 unterliegen. Zu diesem Zweck sollten alle grauen Emissionen berücksichtigt werden, die mit den von diesem Einführer ohne Zulassung in dem betreffenden Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Es sollte vorgesehen werden, dass die Zahlung der Sanktion den Einführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten befreit. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, eine niedrigere Sanktion aufzuerlegen, um einen geringfügigen Verstoß oder seine Unbeabsichtigtheit zu berücksichtigen, bei dem der massenbasierte Schwellenwert um höchstens 10 % dieses Schwellenwerts überschritten wurde oder bei dem der Einführer vorläufig weiter Waren eingeführt hat und sein Antrag auf den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders abgelehnt wurde.