Erwägungsgrund 13 32025R2083
Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit des Zulassungsverfahrens und dem Risikoprofil der Antragsteller zu erreichen, sollte das Konsultationsverfahren für die zuständige Behörde fakultativ sein. Das Konsultationsverfahren sollte es der zuständigen Behörde ermöglichen, andere zuständige Behörden und die Kommission zu konsultieren, wenn dies auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen und der im CBAM-Register zur Verfügung gestellten Zollinformationen für notwendig erachtet wird.