Erwägungsgrund 22 32025R2083
Zugelassene CBAM-Anmelder können eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen. Da der CO2-Preis in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der eingeführten Waren gezahlt werden kann, sollte dieser CO2-Preis ebenfalls abgezogen werden können.