Erwägungsgrund 37 32025R2083
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union eingeführt hat, um der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen und dadurch die globalen CO2-Emissionen zu verringern — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.