Erwägungsgrund 5 32025R2083
Mit der Festlegung des massenbasierten Schwellenwerts, der die durchschnittliche Emissionsintensität der Menge der eingeführten Waren widerspiegelt, wird das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen und dass somit die De-minimis-Ausnahmeregelung für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen gilt. Die De-minimis-Ausnahmeregelung würde einen robusten und zielgerichteten Ansatz darstellen, der den Umweltschutzaspekt und das Klimaziel des CBAM genau widerspiegelt und gleichzeitig den mit dem CBAM verbundenen Verwaltungsaufwand für Einführer erheblich verringert, von denen eine große Mehrheit von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 ausgenommen sein wird. Gleichzeitig gilt das CBAM weiterhin für mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen. Durch solch einen massenbasierter Schwellenwert wird zudem das Risiko einer Umgehung, bei der ein und derselbe Einführer Sendungen künstlich aufteilt, beseitigt.