Erwägungsgrund 31 32025R2083
Gibt ein zugelassener CBAM-Anmelder aufgrund falscher Angaben eines Dritten, nämlich eines Betreibers, eines Prüfers oder einer unabhängigen Person, die die Unterlagen zum CO2-Preis bescheinigt, nicht die korrekte Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, so sollten die zuständigen Behörden bei der Verhängung von Sanktionen die jeweiligen besonderen Umstände wie Dauer, Schwere, Umfang, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit oder Wiederholung der Verstöße oder die Kooperationsbereitschaft des zugelassenen CBAM-Anmelders berücksichtigen können. Dies würde eine Minderung der Sanktion bei geringfügigen oder unbeabsichtigten Fehlern ermöglichen.