Erwägungsgrund 4 32025R2083
In den Sektoren Strom und Wasserstoff unterscheiden sich Schlüsselmerkmale wie Einfuhrmengen, Handelsströme, Zollinformationen und Emissionsintensitäten erheblich von denen in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement. Durch diese Unterschiede würde die Anwendung des massenbasierten Schwellenwerts auf Wasserstoff- und Stromeinfuhren komplexe Anpassungen erfordern, die eine erhebliche Senkung von Verwaltungskosten für Einführer in diesen Sektoren nicht ermöglichen würde. Einfuhren von Strom oder Wasserstoff sollten daher nicht unter die De-minimis-Ausnahmeregelung fallen.