Erwägungsgrund 8 32025R2083
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass, wenn ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder im Namen eines Einführers handelt, der indirekte Zollvertreter selbst den für den Einführer im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 geltenden Verpflichtungen unterliegen sollte, insbesondere der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung für die von dem indirekten Zollvertreter im Namen dieses Einführers eingeführten Waren vorzulegen und CBAM-Zertifikate für mit diesen Waren verbundene graue Emissionen abzugeben. Bei Verstößen sollte folglich der indirekte Zollvertreter etwaigen Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 unterliegen. Der indirekte Zollvertreter sollte jedoch keinen Sanktionen unterliegen, wenn ein indirekter Zollvertreter, der im Namen eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführers handelt, sich nicht bereit erklärt hat, als ein zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren.