Erwägungsgrund 6 32025R2083
Die Kommission sollte jedes Jahr auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate prüfen, ob sich die durchschnittlichen Emissionsintensitäten der Waren oder die Handelsströme der Waren wesentlich verändert haben, auch durch Umgehungspraktiken. Um sicherzustellen, dass mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um den massenbasierten Schwellenwert unter Anwendung der in Anhang VII Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Methode zu ändern. Um Wirksamkeit und Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Kommission solche Rechtsakte nur dann erlassen, wenn der sich daraus ergebende Schwellenwert um mehr als 15 Tonnen von dem geltenden Schwellenwert abweicht. Wird der massenbasierte Schwellenwert geändert, sollte er ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres gelten.