Erwägungsgrund 12 32025R2083
Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Einführer“ alle einschlägigen Zollverfahren abdeckt, muss sie dahin gehend geändert werden, dass der Fall des vereinfachten Zollverfahrens einbezogen wird, bei dem nur eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vorgelegt wird.