Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um den Landwirten einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ihre Verhandlungsposition gegenüber den verarbeitenden Betrieben und anderen Akteuren in der Lieferkette zu stärken und für eine gerechtere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lieferkette zu sorgen, sollte die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Namen ihrer Mitglieder für einen Teil ihrer oder ihre gesamte Erzeugung zu verhandeln, auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen, einschließlich Genossenschaften oder anderer nach nationalem Recht anerkannter gleichwertiger Rechtsformen, ausgeweitet werden, sofern sie die auf Unionsebene festgelegten Kriterien zur Anerkennung erfüllen und Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausüben, einschließlich der Bündelung des Angebots und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. Diese Möglichkeit sollte angemessenen Beschränkungen unterliegen, um die Gleichbehandlung der Mitglieder anerkannter und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen zu gewährleisten. Insbesondere sollte sie nur auf nicht anerkannte Erzeugerorganisationen ausgeweitet werden, die bei einem Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben und innerhalb von vier Monaten nach Einreichung dieses Antrags oder, falls von diesem Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung getroffen wird, innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung ihres Antrags, es sei denn, der Mitgliedstaat lehnt in der Zwischenzeit die Anerkennung ab.