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In einigen Mitgliedstaaten liegt der Wert der Erzeugung von Obst und Gemüse, das von Erzeugerorganisationen vermarktet wird, im Vergleich zum Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung weit unter dem Unionsdurchschnitt. Von den verfügbaren finanziellen Anreizen können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen in bestimmten Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, bereits nationale finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewähren. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette und zur Gründung neuer Erzeugerorganisationen sollte den Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des betreffenden operationellen Programms unter 10 % lag, ein finanzieller Anreiz in Form einer Erhöhung der finanziellen Unterstützung der Union um 10 % gewährt werden.