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Darüber hinaus sollten in Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie auf Lebensmittel, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, bestimmte Ausdrücke aus Fleisch gewonnenen Erzeugnissen — unbeschadet bei der Herstellung eingesetzter technologischer Verfahren, die nicht darauf abzielen, Fleisch oder Fleischbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen — oder Erzeugnissen mit einem Namen vorbehalten sein, in dem diese Ausdrücke in Verbindung mit einem oder mehreren Wörtern zur Bezeichnung der Tierart, von der ein landwirtschaftliches Erzeugnis stammt, verwendet werden, unbeschadet der Verwendung dieser Ausdrücke für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Gesetzgebungsakte der Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es bestimmte nicht aus Fleisch gewonnene Erzeugnisse gibt, deren genaue Beschaffenheit aufgrund einer etablierten langfristigen Verwendung klar ist und bei den Verbrauchern keine Verwirrung hervorruft, sollte in Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Ermächtigung aufgenommen werden, eine Liste von Bezeichnungen zu erstellen, die allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern verwendet werden dürfen, wobei berücksichtigt wird, wie die Ausdrücke in verschiedenen Sprachen verwendet werden.