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Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben und die Kommission in die Lage zu versetzen, bestehende nationale Regelungen und Praktiken bewerten zu können, sollte die Anwendung der Vorschriften über den Vorbehalt der fakultativen Angaben „fair“ und „gerecht“ sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung und der Angabe „kurze Lieferkette“ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Ebenso sollten die neuen Vorschriften über schriftliche Verträge zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden, damit die Marktteilnehmer ihre Vertragsbeziehungen an diese Vorschriften angleichen und Erzeugerorganisationen im Milchsektor ihre Satzungen anpassen können. Damit die Marktteilnehmer ihre Vermarktungsstrategien angleichen und anpassen können, sollte außerdem die Anwendung der Begriffsbestimmungen und der Fleisch und Fleischerzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Erzeugnisse, die gemäß den vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der neuen Vorschriften geltenden Vorschriften hergestellt oder eingeführt wurden, sollten jedoch weiterhin vermarktet werden dürfen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der Erschöpfung der Bestände, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist —