Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die Verhandlungsposition der anerkannten Erzeugerorganisationen zu stärken und die nachhaltige Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu gewährleisten, sollten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit haben, im Namen ihrer Mitglieder Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, für die von einigen oder allen ihren Mitgliedern hergestellten Erzeugnisse auszuhandeln, auch wenn sie selbst nicht tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern ihre Mitglieder tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese Möglichkeit sollte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die diesen Vereinigungen angehörenden Organisationen nicht auch Mitglieder einer anderen Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind und die Menge des Erzeugnisses, das unter die Tätigkeiten dieser Vereinigungen fällt, 36 % der gesamten nationalen Produktion dieses Erzeugnisses in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigt. Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aufrechtzuerhalten, sollte es anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen außerdem auch dann nicht gestattet sein, Vertragsbedingungen auszuhandeln, wenn zu diesen Vereinigungen nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gehören.