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Um den Marktbedingungen, den sich ändernden Erwartungen der Verbraucher und den Fortschritten sowohl bei den Vermarktungsnormen als auch bei den einschlägigen internationalen Normen besser Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Hinzufügung zusätzlicher fakultativer Angaben, die den Angaben „fair“ und „gerecht“ entsprechen, und durch die Präzisierung von Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben zur Bezeichnung der Handelsmodalitäten im Zusammenhang mit der gerechten Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirte und der Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten zu ergänzen, wobei alle einschlägigen internationalen Normen und damit zusammenhängenden Qualitätsregelungen zu berücksichtigen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.