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Bestimmte Initiativen zur vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, die darauf ausgerichtet sind, strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen anzuwenden, können sich positiv auf das Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, und auf das Ziel, die nachhaltige Entwicklung der Union sicherzustellen, auswirken. Daher sollten solche Initiativen in bestimmten Fällen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.