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Die vorgeschriebene Nutzung schriftlicher Verträge für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Nutzung sollten auf Unionsebene festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht der Parteien, alle Bestandteile ihrer Verträge auszuhandeln, nicht über das absolut Notwendige hinaus eingeschränkt wird. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die sich negativ auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung auswirken, zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen zur Sicherstellung der Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und verhältnismäßig sowie mit der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich ihres Artikels 9, vereinbar sind.