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Um die Parteien zu einer gütlichen Einigung im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines schriftlichen Vertrags zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Parteien ein Mediationsmechanismus oder vergleichbare Mechanismen zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen könnten bereits bestehende Mechanismen oder zu diesem Zweck eingerichtete Mechanismen umfassen. Dabei könnten unter anderem Organisationen, die Landwirte vertreten, Branchenverbände, zugelassene private Mediationsdienste oder andere unabhängige Streitbeilegungsstellen einbezogen werden. Diese Mechanismen sollten unparteiisch sein und ihre Anwendung sollte für die Vertragsparteien freiwillig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Mechanismen unterrichten.