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Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 zusätzliche Flexibilität bei der Anpassung der Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher nach Bewertung der Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensstützung bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden können.