Art. 30 32026R0697
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ( IMI-Verordnung ) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj ). eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) wird für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 11, 12 und 13, der Artikel 15 bis 22 und der Artikel 24, 26 und 27 der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Instrument zu erlassen, das für die Verwaltung der Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Durchsetzungsbehörden zu verwenden ist, um künftigen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.