Erwägungsgrund 10 32021D1764
Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das auf seiner Grundlage erlassene Sekundärrecht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen gleichwohl im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen nachkommen.