Erwägungsgrund 20 32021D1764
Viele ÜLG sind Nachbarn von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und anderen Drittländern oder -gebieten mit demselben Bedarf — von der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt bis hin zu meeresbezogenen Fragen, wirtschaftlicher Diversifizierung und der Verringerung des Katastrophenrisikos.