Erwägungsgrund 29 32021D1764
Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Union geschlossen haben, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in Ländern haben, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen anwendet, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Diese Bedingungen sind erforderlich, um Handelsverlagerungen zu vermeiden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln zu gewährleisten.